Krankenfahrten
Ab 01.01.2004 werden von Ihrer Krankenkasse nur noch Fahrten zu oder von stationären Einrichtungen wie Krankenhaus oder Kur übernommen. Wenn Sie nicht von Zuzahlungen befreit sind, müssen Sie einen Eigenanteil entrichten. Dieser beträgt 10% vom Fahrpreis, mindestens 5,00 € höchstens 10,00 € pro Fahrt.
Folgende Fahrten müssen vorher von Ihrer Krankenkasse schriftlich genehmigt werden
| Dialysebehandlung |
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| Chemotherapie | ||
| Bestrahlungen | ||
| Ambulante Operationen | ||
| Reha- Maßnahmen | ||
| Ambulante Arztbehandlung |
Für die Genehmigung benötigen Sie einen Transportschein von Ihrem behandelnden Arzt. Dieser entscheidet über die Notwendigkeit Ihrer Beförderung.
| Es wird unterschieden zwischen : | Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen |
| Krankentransport mit KTW ( qualifizierten Krankentransport) | |
| Behindertentransport (Fahrgast sitzt im eigenen Rollstuhl) | |
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Wir
können Ihnen alles anbieten. |
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Zur Zeit verfügen wir über zwei medizinisch eingerichtete Transportwagen (KTW) mit qualifizierten Fachpersonal.
Dadurch ist es uns möglich auch liegende Transporte oder mit einem Tragestuhl durchzuführen.
Sollten Sie noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gern telefonisch zur Verfügung
Natürlich bieten wir nicht nur Krankenfahrten an, sondern auch Taxifahrten mit bequemen Fahrzeugen.
Unser modern eingerichteter Fuhrpark besteht zur Zeit aus 13 Fahrzeugen.
Sollten Sie etwas mehr Gepäck haben stehen uns auch geräumige Kombifahrzeuge zur Verfügung oder zwei Kleinbusse für jeweils 8 Personen.
Patienten-Merkblatt für die
Krankenfahrten mit Taxi und Mietwagen (2008)
Genehmigungsregelung
Grundsatz : vorherige Verordnung des Arztes + vorherige
Genehmigung durch Krankenkasse
Verordnung: Arzt verordnet unter zwei Maßgaben
- Beförderung muss im Zusammenhang mit einer
Krankenkassenleistung zwingend medizinisch notwendig
sein
o Angabe der zwingenden medizinischen Notwendigkeit auf der Verordnung
o Notwendigkeit der – auf dem direkten Weg zu erfolgenden – Beförderung ist
gesondert für Hin- und
Rückfahrt zu begründen
o Sofern keine medizinische Gründe entgegenstehen, ist eine Sammelfahrt unter
Angabe der Patientenzahl
zu verordnen, wenn mehrere Patienten zum gleichen Ziel zu fahren sind
Generelle Zulässigkeit für Krankenfahrten-Verordnung ohne
Genehmigung durch Krankenkasse:
a) Fahrten zu Krankenkassenleistungen, die stationär erbracht werden (Hin- und
Rückfahrt)
b) Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung (im Krankenhaus) gemäß
§ 115 a SGB V (muss unter Angabe
der Behandlungsdaten unbedingt auf Muster 4 angekreuzt sein)
Allgemeine Voraussetzung: Verkürzung oder Vermeidung einer voll- oder
teilstationären Krankenhausbehandlung
c) Fahrten zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in
Vertragsarztpraxis gemäß § 115 b SGB V sowie zu
Vor- und Nachbehandlung dieser OP (muss unter Angabe des OP-Datums unbedingt auf
Muster 4 angekreuzt
sein).
Bei den Fallgruppen b) und c) ist die Zuzahlung nur für die erste und letzte
Fahrt zu leisten (lt. Krankenkassen-
Spitzenverbandsvereinbarung vom 26.11.2003).
Ausnahmsweise Zulässigkeit für Krankenfahrten-Verordnung bei folgenden
ambulanten Behandlungen
1. Gruppe: Der Patient wird mit einem grunderkrankungsbedingten Therapieschema
behandelt, das eine hohe Behandlungsfrequenz
über einen längeren Zeitraum aufweist
und
die Behandlung selbst oder der Krankheitsverlauf beeinträchtigen den Patienten
so, dass eine Beförderung zur
Verhinderung von Lebens- und Gesundheitsgefahren unerlässlich ist.
Diese beiden Voraussetzungen sind in der Regel erfüllt bei
- Fahrten zur Dialysebehandlung
- Fahrten zur Strahlentherapie
- Fahrten zur Chemotherapie.
Auch andere Grunderkrankungen können unter diese Regelung fallen (Bspe.:
MS-Patienten, Schlaganfall, Parkinson,
chronische Wirbelsäulenschäden usw.).
2. Gruppe: Der Patient ist mobilitätseingeschränkt und legt
- einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ oder
- einen Einstufungsbescheid der Pflegestufen 2 oder 3 vor.
3. Gruppe: Gleichgestellt der 2. Gruppe sind Patienten – auch
ohne Besitz eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises
oder Einstufungsbescheides –, die vergleichbar mobilitätsbeeinträchtigt sind und
einer längeren ambulanten
Behandlung bedürfen.
So gut wie immer gilt hier: vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich.
Ausnahme von der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse:
Hinsichtlich sog. nicht planbarer Patientenfahrten, also solcher, die wegen
akuter Erkrankung notwendig werden, bei denen aber
eine vorherige Genehmigung wegen nicht geöffneter Kassen-Geschäftsstellen (am
Wochenende oder nachts!) gar nicht zu erhalten
ist, existiert ein Beschluss der Spitzenverbände der Krankenkassen, dass die
Genehmigung im Einzelfall auch nachträglich eingeholt
werden kann. Berufen Sie sich - auch und gerade für die Vergangenheit – auf
diesen Beschluss!
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Ärztliche Verordnungen sind der Krankenkasse mit dem Genehmigungsantrag
frühzeitig vorzulegen. Die Krankenkasse legt Dauer,
Art des Beförderungsmittels, Geltung für Hin- und/oder Rückfahrt fest.
Versicherte mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“
oder „H“ oder der Einstufung in die Pflegestufen 2
oder 3 müssen vor der ersten Fahrt einmalig eine Genehmigung beantragen. Diese
wird in der Regel für die Dauer der Gültigkeit des
Schwerbehindertenausweises bzw. des Pflegestufenbescheides erteilt und gilt dann
für alle vom Arzt als medizinisch notwendig
verordneten Fahrten. Weisen Sie ggf. Ihre Patienten, deren Angehörige, Betreuer
oder die Altersheime darauf hin.
II. Zuzahlungsregelung
Grundsätzliche Zuzahlungsregelung:
Der Patient hat je Fahrt 10% der Beförderungskosten einer verordneten (bei einer
genehmigungspflichtigen und genehmigten)
Beförderung – mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro – zu entrichten. Kostet
die Fahrt weniger als 5 Euro, ist der Fahrpreis
zu zahlen.
Die Zuzahlung ist je Fahrtstrecke zu zahlen, unabhängig ob der Unternehmer beide
Fahrtstrecken oder nur eine mit Wartezeit
vertraglich abrechnen kann! Die Wartezeit im letzteren Fall wird dabei der
Rückfahrt zugerechnet.
Belastungsgrenze
Infos zur Belastungsgrenze:
Grundsatz: 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Ausnahme: 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt bei chronisch
Kranken, die wegen derselben Krankheit in
Dauerbehandlung sind.
Überschreiten der Belastungsgrenze:
Patienten, die ihre persönliche Belastungsgrenze erreichen, werden auf Antrag
für den Rest des Kalenderjahres von weiteren
Zuzahlungen von der Krankenkasse freigestellt. Die Krankenkasse ist
verpflichtet, dann eine entsprechende Bescheinigung über
das Überschreiten der Belastungsgrenze zu erteilen. Für die Belastungsgrenze
sind alle Zuzahlungen, also nicht mehr nur wie
bisher die für Arznei- und Verbandsmittel, Fahrkosten und Heilmittel, sondern
auch bspw. die Zuzahlungen im Krankenhaus, bei
stationären Vorsorge- und Reha-Leistungen sowie weitere Hilfsmittel, die bisher
unberücksichtigt blieben, einzubeziehen.
Viele Krankenkassen bieten die Möglichkeit, die Zuzahlungsbefreiung durch
Vorabzahlung der 1%- oder 2%-Belastungsgrenze
schon im Voraus zu erhalten.
Für die Berechnung der Belastungsgrenze ist zu beachten:
- Für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden
Familienangehörigen/Lebenspartner vermindern sich die Bruttoeinnahmen
in 2008 um 4473 Euro, für jeden weiteren um 2982 Euro.
- Davon existiert wiederum eine Ausnahme bei eigenen Kindern des Patienten oder
Kindern des Lebenspartners. Die Konsequenzen
daraus sollten aber wegen der Schwierigkeit der Berechnung direkt bei Ihrer
Krankenkasse erfragt werden.
- Beschädigten-Grundrenten nach Bundesversorgungsgesetz u.Ä. werden nicht
angerechnet.
- Für Patienten, die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, im Rahmen der
Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz
erhalten oder deren Heimunterbringungskosten von einem Sozialhilfeträger oder
der Kriegsopferfürsorge
getragen werden bzw. für Sozialhilfeempfänger ist der sog. Regelsatz für
Haushaltsvorstände für die Berechnung der Bruttoeinnahmen
maßgeblich.
Wegen der Schwierigkeit der Berechnung ist zwingend die Beratung bei der
Krankenkasse zu empfehlen, die eine theoretische
Berechnung durchzuführen hat.
Die hier enthaltenen Informationen beruhen auf den aktuell vorliegenden
Erkenntnissen, sie erheben allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit
und Rechtssicherheit. Insbesondere bietet diese Information keine
Rechtsgrundlage für Haftungsansprüche gegen den Herausgeber.
Eine Information des
mit Stand:07.12.2007